LIEFER-UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (D) Stand 31.08.2025
ALLGEMEINES:
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie
nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals
ausdrücklich widersprechen.
I. ANGEBOT UND KAUFVERTRAG
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Angaben über Leistungen gelten als Durchschnittswerte für normale,
mittlere Bodenverhältnisse. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrecht vor.
2. Der Vertrag kommt ausschließlich zustande:
a) durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung an den Besteller, auch wenn die Bestellung einer
Werksvertretung erteilt wurde, oder
b) durch die Ausführung des Auftrages.
II. UMFANG DER LIEFERUNG
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines
Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen – auch
etwaige schriftliche oder mündliche Vereinbarungen unserer Vertreter – bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
III. PREIS UND ZAHLUNG
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung,
Versicherung, Versand und Zollgebühren. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dann
werden unsere am Versandtag geltenden Preise berechnet.
2. Alle Zahlungen haben nur direkt an uns frei unserer Zahlstelle zu erfolgen. Zahlungen an Dritte, an
Vermittler oder Vertreter erfolgen auf Gefahr des Zahlenden, sofern nicht eine gültige Inkassovollmacht
vorgelegt wird.
3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang
und Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Gefahrübergang und
Rechnungsdatum wird ein Skontoabzug von 2% gewährt. Ein Skonto-abzug auf neue Rechnungen ist
unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
4. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Wir behalten uns vor,
Rechnungsbeträge in beliebiger Höhe per Nachnahme zu erheben.
5. Wir behalten uns bei mehreren fälligen Forderungen gegen den Besteller vor, zu bestimmen, zur
Tilgung welcher Schuld eine Zahlung, eine Ratenzahlung oder Anzahlung des Bestellers verwendet wird.
6. Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur zahlungshalber angenommen.
7. Werden Schecks usw. nicht rechtzeitig eingelöst, die sonstigen Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder entstehen berechtigte Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers, werden unsere
sämtlichen Forderungen sofort fällig.
8. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über
Basiszinssatz p.a. zu berechnen, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.
9. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. LIEFERZEIT
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd und unter Vorbehalt als vereinbart, es sei denn,
dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der
vom Besteller zu machenden Angaben und zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
4. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind
auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitteilen.
5. Wenn dem Besteller wegen einer erheblichen Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens
entstanden ist, nachweislich Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom
Netto-Rechnungswert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
benutzt werden kann. Der Besteller ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass ihm ein höherer
Schaden, als in der Pauschale veranschlagt, entstanden ist. Umgekehrt sind wir berechtigt nachzuweisen,
dass dem Besteller kein oder ein wesentlich geringerer Schaden, als in der Pauschale veranschlagt,
entstanden ist.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem
Werk oder Lager, mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Wir sind
jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Liegt
Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht
eingehalten, so ist der Besteller vom Rücktritt des Vertrages berechtigt.
V. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, ENTGEGENNAHME UND AUFTRAGSÄNDERUNGEN
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
2. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten oder Anfuhr und Einsatz übernommen haben. Bahntransportschäden sollte sich der
Empfänger der Lieferung bahnamtlich bescheinigen lassen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine
Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie
sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Änderungswünsche an bestellten und bestätigten Grundgeräten sind ausschließlich möglich mit
Zustimmung der Vertriebsleitung und bedürfen der Schriftform. Änderungswünsche können grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden, wenn diese innerhalb von acht Wochen vor dem bestätigten Liefertermin
geäußert werden. Auch können Änderungswünsche grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, wenn die
Vertriebsleitung keine Entscheidung bis zu acht Wochen vor dem bestätigten Liefertermin treffen konnte
oder getroffen hat. Eine Freigabe erfolgt durch die geänderte Auftragsbestätigung. Zur Fristwahrung ist
mithin die Entscheidung der Vertriebsleitung maßgeblich. Nicht berücksichtigte Änderungswünsche
berechtigen nicht zum Rücktritt und beeinflussen nicht das bestehende Vertragsverhältnis.
VI. LIEFERUNG ZUR FELDPROBE
Feldprobe-Lieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Zahlungsbedingungen
gemäß Abschnitt III werden dadurch nicht aufgehoben. Mangels anderer Vereinbarung muß das Gerät
innerhalb von 14 Tagen nach seinem Empfang erprobt werden. Ist die Probe aus saisonbedingten
Gründen innerhalb dieser Frist nicht durchführbar, so hat sie sogleich nach Beginn der möglichen
Einsatzzeit zu erfolgen. Die Erprobung darf höchstens 1 Tag dauern. Falls der Probeeinsatz nicht zur
Zufriedenheit des Empfängers verläuft, hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren und Gelegenheit
zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart unseres
Beauftragten durchzuführen. Bei einwandfreier Funktion wird das Gerät übernommen. Ein Gerät gilt auch
als übernommen, wenn es vom Empfänger länger als 1 Tag eingesetzt wird. Der Besteller ist nur dann zur
Rückgabe des Gerätes an uns berechtigt, wenn es beim Probeeinsatz in Gegenwart unseres Beauftragten
keine einwandfreie Arbeit geleistet hat. In diesem Falle ist das Gerät unverzüglich in gereinigtem Zustand
frachtfrei und auf Gefahr des Bestellers an uns oder an die von uns angegebene Anschrift
zurückzusenden. Erforderliche Auffrischungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, wenn die Abnutzung
auf einen mehrtägigen Einsatz zurückzuführen ist. Wenn das Gerät nicht spätestens 1 Woche nach
erfolgtem Probeeinsatz zurückgesandt wird, so gilt es als fest übernommen. Bei Rückgabe eines zur
Feldprobe gelieferten Gerätes sind Ansprüche des Bestellers auf Ersatzlieferung oder auf Ersatz von
Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen.
VII.KOMMISSIONSLIEFERUNGEN
Bei Waren, die wir in Kommission liefern, kommen für die Berechnung bei Übernahme derselben in feste
Rechnung unsere jeweils am Tage der festen Übernahme gültigen Preise nebst Liefer- und
Zahlungsbedingungen in Frage. Die Festübernahme ist uns unverzüglich anzuzeigen. Kommissionswaren
sind vor Beschädigungen, Diebstahl, Feuer und Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Die
Waren sind auch gegen alle Gefahren zu versichern. Für Kommissionsware trägt der Besteller die
Versicherungsgebühren und die Frachten. Bei Rückgabe und Rücknahme werden diese nicht erstattet. Wir
haben das Recht, über die Kommissionsware jederzeit anderweitig zu verfügen. In diesem Falle hat der
Versand gemäß unserer Verfügung unverzüglich zu erfolgen. Für etwaige Folgen aus verzögerter
Versendung ist der Kommissionslagerhalter verantwortlich.
VIII. PROVISIONSGESCHÄFTE
Bei Provisionsgeschäften hat die Zahlung durch den Kunden unmittelbar an uns zu erfolgen. Der
Vermittler hat bei Geschäftsabschluss den Kunden hierauf besonders aufmerksam zu machen. Die
Vermittlerfirma ist zum Inkasso nicht berechtigt. Die vereinbarte Provision ist erst nach Eingang der
vollständigen Bezahlung bzw. der vollständigen Abdeckung laufender Wechsel fällig.
IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere gesamten Forderungen gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Forderungen aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder
gesamten Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt, und der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. Für Benutzung und Abnutzung des zurückgenommenen Liefergegenstandes sowie für
Transportkosten, die uns durch die Rücknahme entstehen, können wir eine entsprechende Entschädigung
beanspruchen.
2. In der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns liegt, sofern nicht §§ 491 ff. BGB Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor,
wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns
unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Nachfolgende Regelungen gelten, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann handelt. Ein
verlängerter Eigentumsvorbehalt ist bei allen Nichtkaufleuten nichtig. Wir behalten uns das Eigentum an
dem Liefergegenstand vor, bis unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller aus dem Liefervertrag
beglichen sind. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch hiermit bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware
unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im
Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom
Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören,
veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die
Abtretung vor. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir
uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungs- gemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für
Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber
einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten
oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für
uns verwahrt.
6. Bedient sich der Besteller beim Weiterverkauf der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder
eines Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet, diesen ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, dass uns das
Eigentum an der Ware solange zusteht, bis die gesamte Forderung mit den entstandenen Zinsen und
Kosten an uns gezahlt ist.
7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller unsere wechselmäßige
Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung
aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
X. HAFTUNG FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt XII, 4.
wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer billigem Ermessen unterliegenden Wahl
auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes –
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als
unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung
solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich unter Angabe des Lieferdatums, der Rechnungsnummer
und der Maschinennummer zu melden. Mangels anderer Vereinbarung sind uns beanstandete Teile
frachtfrei zur Begutachtung zuzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Gibt uns der Besteller
oder dessen Kunde keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche.
Beanstandungen, die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung oder auf sofort erkennbare Mängel
beziehen, können nur Berücksichtigung finden, wenn sie innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Ware
schriftlich zu unserer Kenntnis gelangt sind.
Soweit nicht anders festgelegt, endet unsere Haftung mit Ablauf von zwölf Monaten ab Lieferung; bei
Saisonmaschinen jedoch erst mit Ablauf der ersten Einsatzzeit. Verzögern sich der Versand oder die
Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach
Gefahrübergang. Für Projekte behalten wir uns vor, gesonderte Haftungsvereinbarungen zu treffen. Das
Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt
der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überbeanspruchung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden an gebraucht erworbenen
Liefergegenständen.
4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort – nach
Möglichkeit vor Beseitigung des Mangels – zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des
Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir –
insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, sofern der Besteller diesen nicht
selbst durchführen kann, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann,
die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft
mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die
Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
8. Sofern wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene
Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lassen,
hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht. Liegt nur ein unerheblicher
Mangel vor, so steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Im Übrigen
ist das Recht zur Minderung ausgeschlossen.
9. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen
nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland, so werden wir dem Besteller auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zum
weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart
modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Sofern dies nur unter wirtschaftlich
unangemessenen Bedingungen oder unter unangemessener Fristverlängerung möglich ist, sind der
Besteller sowie wir jeweils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner werden wir den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen. Die vorstehenden Regelungen gelten nur, sofern der Besteller uns unverzüglich von der
geltend gemachten Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung unterrichtet hat, der Rechtsmangel nicht auf
einer Anweisung des Bestellers oder einer eigenmächtigen Änderung und/oder nicht vertragsgemäßen
Verwendung des Liefergegenstandes durch den Besteller beruht, uns alle Abwehrmaßnahmen
einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und der Besteller uns in angemessenem
Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche bzw. bei der Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen unterstützt.
XI. HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte X und XII entsprechend.
XII. RECHT DES BESTELLERS AUF RÜCKTRITT UND SONSTIGE HAFTUNG DES LIEFERERS
1. Die Haftung für Schäden wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe
oder leitender Angestellter, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder dessen
Abwesenheit garantiert oder für den Mangel ist nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zu haften oder es sind Schäden an Körper und
Gesundheit entstanden oder wesentliche Vertragspflichten sind verletzt worden.
2. Sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, haften wir auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist beschränkt auf den vertragstypischen vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
XIII. RECHT DER RABE AGRARTECHNIK GmbH AUF RÜCKTRITT
Werden uns nach Vertragsschluss, jedoch vor Lieferung, Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des
Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, ohne dass wir die Unkenntnis zu vertreten haben, sind wir
berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Besteller trotz wiederholter Mahnungen seine
Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt. Schadensersatzansprüche wegen eines
solchen Rücktritts kann der Besteller nicht geltend machen.
XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Lieferwerk
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist
(Gerichtsstand Osnabrück). Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Die Beziehungen zwischen dem Besteller und uns richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
XV. GEWÄHRLEISTUNGSRICHTLINIEN
1. Die Gewährleistungsdauer für unsere Produkte beträgt 12 Monate ab Ablieferung des
Liefergegenstandes an den Besteller, es sei denn, der Besteller hat den unbenutzten Liefergegenstand
weiterverkauft; in diesem Fall endet die Gewährleistung mit Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe.
2. Gewährleistungen müssen mit dem Rabe-Gewährleistungsantrag spätestens 2 Wochen nach
Schadenseintritt eingereicht werden. Gewährleistungsanträge sind korrekt und vollständig auszufüllen.
3. Rabe erstattet in Deutschland für ausgeführte Gewährleistungen: 43,– €/h zzgl.
4. Gewährleistungen, deren Erstattungsaufwand 150,– € zzgl. MwSt. übersteigt, dürfen erst nach
vorheriger Rücksprache und Freigabe durch den Rabe-Kundendienst ausgeführt werden.
5. Tritt innerhalb des Gewährleistungszeitraumes ein Mangel auf, so ist dieser durch den Servicepartner
zu beheben. Der Servicepartner erhält entsprechend der geltenden Gewährleistungsrichtlinien eine
Vergütung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Servicepartner die Maschinenregistrierung abgeschlossen
hat.
6. Ausgewechselte Gewährleistungsteile sind bis zum Entscheid des Garantieantrags bereitzuhalten und
nur nach Aufforderung von Rabe frachtfrei einzusenden. Hydraulik- und Elektronikteile sind immer mit
der Nummer des Garantieantrags gekennzeichnet unverzüglich an Rabe auf dem kostengünstigsten Weg
zur Schadensbegutachtung zurückzusenden. Sollten die Teile nicht angefordert werden, müssen diese
nach Entscheidung über den Garantieantrag unbrauchbar gemacht und verschrottet werden. Ausnahmen
von der Rücksendepflicht können mit dem Rabe-Kundendienst im Einzelfall abgesprochen werden.
7. Die Gewährleistungsteile werden zunächst berechnet. Nach Erhalt der bestellten Ersatzteile und der
dazugehörigen Rechnung, ist der Servicepartner verpflichtet den gesamten Rechnungsbetrag innerhalb
des ausgewiesenen Zahlungsziels zu begleichen. Nach Abrechnung des Garantieantrags erfolgt ggfs. eine
Gutschrift zu den jeweils gültigen Preisen abzüglich Rabatt.
XVI Telematiksysteme und Fernzugriff bei Teleskopladern
1. Die von uns als Handelsware vertriebenen Teleskoplader der Marke Zoomlion sind serienmäßig mit einem Telematiksystem ausgestattet, das eine GPS-basierte Ortung sowie die Fernübermittlung technischer Betriebsdaten ermöglicht. Hierzu zählen insbesondere Informationen zum Standort, Batteriestand, Kraftstofffüllstand, Betriebstemperaturen, Fahrverhalten, sowie aufgetretene Stör- und Fehlercodes.
2. Der Kunde erklärt sich mit dem Erwerb und der Inbetriebnahme des Teleskopladers ausdrücklich damit einverstanden, dass diese Daten sowohl von uns als auch vom Hersteller (Zoomlion) in Echtzeit abgerufen und verarbeitet werden dürfen. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der technischen Diagnose, der Verbesserung des Kundenservices, der Wartungs- und Instandhaltungsplanung sowie zur Bewertung etwaiger Gewährleistungs- oder Garantieansprüche.
3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine unterlassene Reaktion auf angezeigte Fehler oder Störungen, die durch das Telematiksystem erfasst wurden, zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen führen kann, sofern ihm die Behebung der jeweiligen Störung zumutbar gewesen wäre und er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.Die Erhebung und Verarbeitung der im Rahmen des Telematiksystems erfassten Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung können der Datenschutzerklärung entnommen werden.